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   LG Bonn, 20.03.2015 - 1 O 365/14   

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LG Bonn, 20.03.2015 - 1 O 365/14 (https://dejure.org/2015,18923)
LG Bonn, Entscheidung vom 20.03.2015 - 1 O 365/14 (https://dejure.org/2015,18923)
LG Bonn, Entscheidung vom 20. März 2015 - 1 O 365/14 (https://dejure.org/2015,18923)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Kopftuch, Religionsfreiheit, Privatschulfreiheit, Kleiderordnung, Ergänzungsschule

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Kopftuch, Religionsfreiheit, Privatschulfreiheit, Kleiderordnung, Ergänzungsschule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Untersagung des Tragens eines Kopftuchs gegenüber einer Schülerin durche einen die ausnahmslose religiöse und weltanschauliche Neutralität festlegenden Privatschulträger

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ergänzungsschulen - Schülerinnen mit Kopftuch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Untersagung des Tragens eines Kopftuchs an englischsprachiger Privatschule

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Untersagung des Tragens eines Kopftuchs an englischsprachiger Privatschule

  • antidiskriminierungsstelle.de PDF (Kurzinformation)

    Kein Verstoß gegen AGG - Kopftuchverbot in einer Privatschule

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • LG Bonn, 12.11.2014 - 1 O 364/14

    Untersagung des Tragens eines Kopftuchs an Privatschule nicht grundgesetzwidrig

    Auszug aus LG Bonn, 20.03.2015 - 1 O 365/14
    Die Klägerinnen haben vor dem erkennenden Gericht - 1 O 364/14 - gegen die Beklagte ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt anhängig gemacht, sie zum Besuch der "T School" mit Kopftuch zuzulassen, wobei das Kopftuch sich in Farbe und Stoff in die Schuluniform einfügen müsse und dergestalt getragen werde, dass das auf der Schuluniform abgebildete Logo der Schule sichtbar bleibe, was dadurch gewährleistet sei, dass das Kopftuch vorne in den Kragen des Pullovers hineingesteckt werde.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zu den Akten gereichten Unterlagen sowie dem allen Verfahrensbeteiligten bekannten Inhalt der Akten des Landgerichts Bonn - 1 O 364/14 - Bezug genommen.

    Das erkennende Gericht hat hierzu in der am 12.11.2014 verkündeten Entscheidung - 1 O 364/14 - in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, dort unter dem Gesichtspunkt eines Verfügungsanspruches, folgendes ausgeführt:.

  • EGMR, 04.12.2008 - 27058/05

    DOGRU c. FRANCE

    Auszug aus LG Bonn, 20.03.2015 - 1 O 365/14
    Das islamische Kopftuch stellt insoweit entgegen der Rechtsansicht der Verfügungsklägerinnen ein Symbol für eine bestimmte religiöse Überzeugung dar, weil dieses nicht ohne spezifischen Bezug zu den Glaubensinhalten des Islams gesehen und auf ein lediglich allgemeines, kulturelles Zeichen einer ethnischen Gruppe reduziert werden kann (vgl. - auch zu den nachfolgenden Ausführungen - BAG NJW 2003, 1687; Bock NZA 2011, 1201ff.; Hofmann NVwZ 2009, 74ff.; Bock NVwZ 2007, 1250ff.; Röper ZRP 2005, 32ff. jeweils m.w.N.; ebenso für Art. 9 EMRK: EGMR, Urteil vom 04.12.2008 - 27058/05 - Dogru ./. Frankreich = BeckRS 2010, 06929; EGMR, Urteil vom 10.11.2005 - 44774/98 - Leyla Sahin ./. Türkei = NVwZ 2006, 1389ff.).

    Denn das Tragen des islamischen Kopftuch als ein sichtbares und starkes Zeichen des Bekenntnisses der Trägerin zum islamischen Glauben (siehre dazu oben unter 3.a)) konkurriert mit diesem Grundsatz ausnahmsloser religiöser und weltanschaulicher Neutralität (vgl. dazu auch EGMR, Urteil vom 04.12.2008 - 27058/05 - Dogru ./. Frankreich = BeckRS 2010, 06929; EGMR, Urteil vom 10.11.2005 - 44774/98 - Leyla Sahin ./. Türkei = NVwZ 2006, 1389ff.).

  • EGMR, 10.11.2005 - 44774/98

    LEYLA SAHIN v. TURKEY

    Auszug aus LG Bonn, 20.03.2015 - 1 O 365/14
    Das islamische Kopftuch stellt insoweit entgegen der Rechtsansicht der Verfügungsklägerinnen ein Symbol für eine bestimmte religiöse Überzeugung dar, weil dieses nicht ohne spezifischen Bezug zu den Glaubensinhalten des Islams gesehen und auf ein lediglich allgemeines, kulturelles Zeichen einer ethnischen Gruppe reduziert werden kann (vgl. - auch zu den nachfolgenden Ausführungen - BAG NJW 2003, 1687; Bock NZA 2011, 1201ff.; Hofmann NVwZ 2009, 74ff.; Bock NVwZ 2007, 1250ff.; Röper ZRP 2005, 32ff. jeweils m.w.N.; ebenso für Art. 9 EMRK: EGMR, Urteil vom 04.12.2008 - 27058/05 - Dogru ./. Frankreich = BeckRS 2010, 06929; EGMR, Urteil vom 10.11.2005 - 44774/98 - Leyla Sahin ./. Türkei = NVwZ 2006, 1389ff.).

    Denn das Tragen des islamischen Kopftuch als ein sichtbares und starkes Zeichen des Bekenntnisses der Trägerin zum islamischen Glauben (siehre dazu oben unter 3.a)) konkurriert mit diesem Grundsatz ausnahmsloser religiöser und weltanschaulicher Neutralität (vgl. dazu auch EGMR, Urteil vom 04.12.2008 - 27058/05 - Dogru ./. Frankreich = BeckRS 2010, 06929; EGMR, Urteil vom 10.11.2005 - 44774/98 - Leyla Sahin ./. Türkei = NVwZ 2006, 1389ff.).

  • BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01

    Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines - islamischen - Kopftuchs

    Auszug aus LG Bonn, 20.03.2015 - 1 O 365/14
    Denn die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den im Tatbestand im Einzelnen zitierten Regelungen, die im Hinblick auf die hier zur Diskussion stehenden Fragen der Bekleidung der Schüler einschließlich einer Kopfbedeckung entsprechend § 315 Abs. 1 BGB durch die Verfügungsbeklagte beziehungsweise den Lehrkörper der "T School" im Einzelnen zu konkretisieren und umzusetzen sind (vgl. zum Weisungsrecht einer Privatschule gegenüber einem Schüler: OLG Stuttgart NJW 1971, 2075ff.; zum Arbeitsvertrag: BAG NJW 2003, 1685, 1686f.).

    Denn die Grundrechte ihrer Vertragspartner entfalten über die Generalklauseln des Zivilrechts, hier in Form der Regelung des § 315 Abs. 1 BGB, das Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben, und in Form der §§ 241 Abs. 2, 242 BGB als Grundsatz vertraglicher Rücksichtnahmepflichten, mittelbare Wirkung (vgl. BVerfG NJW 2003, 2815f., BAG NJW 2003, 1685, 1686f.; Palandt/Grüneberg, aaO., § 242 Rd.8 jeweils m.w.N.).

  • BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99

    Privatschulfinanzierung II

    Auszug aus LG Bonn, 20.03.2015 - 1 O 365/14
    Kennzeichnend für Privatschulen ist deshalb ein Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis sowie die Lehrmethoden (BVerfGE 112, 74, 83; Leibholz/Rinck, aaO., Art. 7 Rd.180).

    Daraus folgt zudem die grundrechtlich verbürgte Freiheit des Privatschulträgers, für seine Schule die Schüler so auszuwählen, dass ein seinen Vorstellungen entsprechender Unterricht durchgeführt werden kann (BVerfGE 112, 74, 83; Leibholz/Rinck, aaO., Art. 7 Rd.180).

  • BVerfG, 30.07.2003 - 1 BvR 792/03

    Zum Kopftuch einer muslimischen Verkäuferin in einem Kaufhaus

    Auszug aus LG Bonn, 20.03.2015 - 1 O 365/14
    Denn die Grundrechte ihrer Vertragspartner entfalten über die Generalklauseln des Zivilrechts, hier in Form der Regelung des § 315 Abs. 1 BGB, das Weisungsrecht nach billigem Ermessen auszuüben, und in Form der §§ 241 Abs. 2, 242 BGB als Grundsatz vertraglicher Rücksichtnahmepflichten, mittelbare Wirkung (vgl. BVerfG NJW 2003, 2815f., BAG NJW 2003, 1685, 1686f.; Palandt/Grüneberg, aaO., § 242 Rd.8 jeweils m.w.N.).
  • BVerfG, 04.08.2003 - 1 BvR 2108/02

    Werbung einer Rechtsanwältin mit sportlichen Erfolgen

    Auszug aus LG Bonn, 20.03.2015 - 1 O 365/14
    Dabei fällt das von den Verfügungsklägerinnen mit der von ihnen vorgetragenen Begründung beschlossene Tragen des Kopftuches unter den über Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützten Bereich der Religionsfreiheit, die als Glaubens- und Bekenntnisfreiheit das Recht umfasst, nach ihrer eigenen Glaubensüberzeugung zu leben und zu handeln, mithin auch eine Schule sowie die weitere Öffentlichkeit aus religiösen Gründen nicht mehr ohne ein Kopftuch zu betreten (BVerfG NJW 2003, 2816; BVerfG NJW 1995, 2477; BAG NJW 2003, 1687).
  • BVerfG, 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91

    Kruzifix im Klassenzimmer

    Auszug aus LG Bonn, 20.03.2015 - 1 O 365/14
    Dabei fällt das von den Verfügungsklägerinnen mit der von ihnen vorgetragenen Begründung beschlossene Tragen des Kopftuches unter den über Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GG geschützten Bereich der Religionsfreiheit, die als Glaubens- und Bekenntnisfreiheit das Recht umfasst, nach ihrer eigenen Glaubensüberzeugung zu leben und zu handeln, mithin auch eine Schule sowie die weitere Öffentlichkeit aus religiösen Gründen nicht mehr ohne ein Kopftuch zu betreten (BVerfG NJW 2003, 2816; BVerfG NJW 1995, 2477; BAG NJW 2003, 1687).
  • OLG Stuttgart, 13.09.1971 - 13 U 100/71
    Auszug aus LG Bonn, 20.03.2015 - 1 O 365/14
    Denn die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich aus den im Tatbestand im Einzelnen zitierten Regelungen, die im Hinblick auf die hier zur Diskussion stehenden Fragen der Bekleidung der Schüler einschließlich einer Kopfbedeckung entsprechend § 315 Abs. 1 BGB durch die Verfügungsbeklagte beziehungsweise den Lehrkörper der "T School" im Einzelnen zu konkretisieren und umzusetzen sind (vgl. zum Weisungsrecht einer Privatschule gegenüber einem Schüler: OLG Stuttgart NJW 1971, 2075ff.; zum Arbeitsvertrag: BAG NJW 2003, 1685, 1686f.).
  • OLG Brandenburg, 05.07.2006 - 13 U 41/06

    Privatschulvertrag: Rechtliche Einordnung; Voraussetzungen einer fristlosen

    Auszug aus LG Bonn, 20.03.2015 - 1 O 365/14
    Das zwischen den Parteien, auf Seiten der Verfügungsklägerinnen in gesetzlicher Vertretung durch ihre Eltern (§§ 1629 Abs. 1, 1626 Abs. 1, 106ff. BGB), auf der Grundlage der Anmeldungen des Jahres 2010 zustande gekommene Privatschul- und Unterrichtsverhältnis richtet sich primär nach den Regelungen des Zivilrechts (vgl. OLG Brandenburg NJW-RR 2006, 1487f.; VG Köln, Beschluss v. 12.09.2014, aaO.).
  • LG Aachen, 14.04.2020 - 12 O 303/19

    Geschlechtsumwandlung: Neugebackener Junge bleibt in Mädchenschule

    Kennzeichnend für Privatschulen ist deshalb ein Unterricht eigener Prägung, insbesondere im Hinblick auf die Erziehungsziele, die weltanschauliche Basis sowie die Lehrmethoden (vgl. LG Bonn, Urteil vom 20.03.2015 - 1 O 365/14; BVerfG, Beschluss vom 23.11.2004 - 1 BvL 6/99).

    Im Rahmen einer Interessenabwägung zur Feststellung eines zur Kündigung berechtigenden wichtigen Grundes hat das Landgericht Bonn in seinem Urteil vom 20.03.2015 die Grundrechtsposition eines Privatschulträgers, der sich durch eine weltanschauliche Neutralität kennzeichnete, höher gewertet als die Religionsfreiheit einer Schülerin, ein Kopftuch zu tragen (LG Bonn, Urteil vom 20.03.2015 - 1 O 365/14).

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